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Re: Warnung vor Tierklinik in Stuttgart
von DrMori am 28.02.2012 11:39Tierklinik am Hasenberg GbR ?
Aus dem Impressum der Klinik:
Zuständige Kammer:
Landestierärztekammer Baden-Württemberg
"Haus der Tierärzte"
Am Kräherwald 21
9
70193 Stuttgart
http://www.ltk-bw.de/
In der Landestierärztekammer Baden-Württemberg gibt es keine Schlichtungsstelle
Preisangaben: Die Vergütung tierärztlicher Leistungen richtet sich nach der GOT, Gebührenordnung für Tierärzte
Grundleistungen ...
Auszug aus der GOT:
Eingehende Anamneseerhebung oder Beratung
das gewöhnliche Maß übersteigend 17,18
Überwachung von Intensivpatienten
Tag/Nacht bei Tag 17,18
bei Nacht 34,36
Stationäre Unterbringung
pro Tag ohne Behandlung und ohne Futterkosten
Hund 14,31
Weitere Preise sind im Link zu finden.
Die OP Kosten konnte ich in der Liste nicht eindutig zu finden, aber man kann sich da mal einen Überblick verschaffen um das Ganze zu prüfen wie weit die Kosten überhaupt rechtens waren.
Darüber hätte die Klinik evtl. informieren sollen. Ein Schild an Eingang, dass Barzahlung bei Abholung des Tieres zwingend erforderlich ist, sag leider noch nichts über die zu erwartenden Kosten aus und kann bei verzweifelten Tierbesitzern zu bösen Überraschungen fürhen. Auch Übernachtungskosten von rund 100€ / weiterem Tag Unterbringung find ich etwas hoch. Eine Tierpension hat da ganz andere Preise und Leistungen.
Gesetzlich sieht das leider so aus:
Nach deutschem Recht ist eine Sache ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB).
Durch das TierVerbG wurde 1990 der § 90a BGB eingefügt, nach dem Tiere keine Sachen sind, man sie jedoch rechtlich wie Sachen zu behandeln hat. Das bedeutet, dass man beispielsweise einen Hund ohne weiteres nach den Vorschriften über den Kaufvertrag kaufen und nach den sachenrechtlichen Vorschriften übereignen kann.
Durch das TierVerbG wurde 1990 der § 90a BGB eingefügt, nach dem Tiere keine Sachen sind. Sinn der Regelung ist es, die Tiere als Mitgeschöpfe wenigstens gedanklich von den Sachen zu unterscheiden. Helmut Heinrichs beschrieb den Paragraphen daher als eine „gefühlige Deklamation ohne wirklichen rechtlichen Inhalt".Auswirkungen hat er immerhin im Falle eines zu leistenden Schadensersatzes: auch Heilkosten, die über den Verkaufswert des Tieres hinaus gehen, können in Rechnung gestellt werden.
Mancher Tierhalter kommt in die missliche Lage und kann nach der Behandlung seines Tieres die Rechnung nicht bezahlen. Immer wieder verweigern Tierärzte und Tierkliniken dann die Herausgabe des Tieres so lange, bis die Rechnung vollständig beglichen ist. Da Tiere gemäß 90a BGB keine Sachen sind, stellt sich die Frage, ob der Tierarzt das darf.
Die Gerichte haben in der Vergangenheit unterschiedlich entschieden. Während z. B. das Amtsgericht Duisburg ein Zurückbehaltungsrecht an einem Hund generell verneint hat, da mittlerweile anerkannt sei, dass Hunde stark auf eine Person fixiert seien und eine Trennung seelische und körperliche Schmerzen hervorrufen könne, sah das Landgericht Mainz die Sache differenzierter und bejaht grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht an einem Tier. Aber auch das Landgericht Mainz kommt zu dem Ergebnis, dass der Tierarzt im Einzelfall einen Hund dann nicht zurückhalten dürfe, wenn er durch die Trennung von seinem Herrchen oder Frauchen gequält würde.
Selbst wenn man als Tierhalter vor Gericht Recht bekommt und der Tierarzt den Hund herausgeben muss, muss man sich klar machen, dass der Weg zum Gericht mit Kosten verbunden ist und selbst in einem Eilverfahren einige Tage in Anspruch nehmen kann. Zum anderen befreit dies den Tierhalter auch nicht von seiner Pflicht, die Rechnung zu begleichen.
Wenn du ein Tier zum TA bringst, dann gehst du einen Behandlungsvertrag ein und hast eine Zahlungsverpflichtung. Diese kann der Ta dann auch einklagen ohne das Tier zu behalten. Einfachste Lösung wäre jedoch z.B. ein Wechsel, den kann die Klinik mit relativ wenig Verlust verkaufen, wenn man nicht zahlt.
Viele Ärzte nehmen bei großen OPs einen Vorschuss, wobei er Behandlungen auch ablehnen darf wenn er der Meinung ist, dass nicht gezahlt werden kann.
Einen Notfall MUSS der TA dennoch immer behandeln.
Zu guter letzt eine Anmerkung zur Auslegung der Gesetze:
Einem Hund Schaden zuzufügen ist Tierquälerei und kann richtig teuer werden.
Den Besitzer eine sogenannten "Kampfhundes" aufzufordern, diesen aus dem Bereich eines spielenden Kindes zu entfernen kann als Bedrohung des Besitzers ausgelegt werden und tausende € kosten.
Ihn kurzerhand zu töten ist eine Sachbeschädigung und mit recht geringen Geldstrafen belegt.
(übrigens bin ich Vater und hatte schon einige Hunde, also keine voreiligen Schlüsse ziehen *g*)
...zweideutig ist eindeutig besser
Wer mir Steine in den Weg legt, muss damit rechnen, dass sie nach ihm geworfen werden.
Wer nicht hinter mir steht, steht mir im Weg!
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